Besteuerung der privaten Nutzung vom Geschäftswagen

Neuerungen ab 1. Januar 2022 - FABI Aufrechnung entfällt!

(Foto: Lian und Sander Baumann/Pixabay)

Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss sich die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen bei der Besteuerung als Einkommen und somit auch bei den Sozialabgaben aufrechnen lassen – neu mit einigen Änderungen.

Mit der neuen Regelung in Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden ab 1. Januar 2022 bei der direkten Bundessteuer bei privater Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch die Arbeitswegkosten berücksichtigt.
Dabei wird der pauschale Privatanteil erhöht und mit 0,9% statt wie bisher 0,8% des Kaufpreises des Autos (exkl. MWST) pro Monat berechnet. Das sind 10,8% pro Jahr (vorher 9,6%), mindestens aber 150.- pro Monat bzw. 1’800.- pro Jahr.

Im Gegenzug entfällt die Aufrechnung für den Arbeitsweg, der Fahrkostenabzug und die Pflicht der Deklaration des Anteils Aussendienst auf dem Lohnausweis, was zu administrativen Erleichterungen führt.
Während bei der Mehrwertsteuer aufgrund der Vorsteuerkorrektur die Abgaben leicht steigen, kann wieder bei den persönlichen Steuern gespart werden.

Zudem gilt es zu beachten, dass die pauschale Ermittlung der Privatanteile nur dann zulässig ist, sofern die geschäftliche Verwendung des Fahrzeuges überwiegend, d.h. mehr als 50% ist.
Andernfalls muss die Berechnung der privaten Nutzung nach der effektiven Methode erfolgen. (MWST-Info 08 Ziff. 3.4.3.2)

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung oder stehen für Fragen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Mario Cacciatore, Mandatsleiter AUDIT Zug AG



01.05.2021