Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach vorsorgen mit der sogenannten Meistbegünstigung.
Das Vorgehen ist wie folgt:
Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wiederverheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden.
Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflegebedürftigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben eines Ehegatten ihren gesetzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.