Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung – Auswirkungen der Volksabstimmung

In der Vergangenheit wurden Eigenheimbesitzer auf einem fiktiven Einkommen besteuert (Eigenmietwert).

In der Vergangenheit wurden Eigenheimbesitzer auf einem fiktiven Einkommen besteuert (Eigenmietwert). Mit diesem Steuersystem sollte eine gewisse Gleichbehandlung von Hausbesitzern und Mietern erreicht werden, da bei teilweise fremdfinanzierten Eigenheimen die Schuldzinsen im Gegensatz zu bezahlten Mietzinsen steuerlich abzugsfähig sind.

 

Wie Sie wissen, hat das Schweizer Volk bei der Abstimmung im letzten Jahr der Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwertes zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Abschaffung des Eigenmietwertes wurden auch Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Was die Abzugsmöglichkeiten anbelangt wird der Systemwechsel wie folgt umgesetzt:

 

Abschaffung Unterhaltskosten- und Versicherungsabzug

Ein Abzug für Unterhaltskosten und Versicherungsprämien ist in der Zukunft nicht mehr möglich. Wertvermehrende Investitionen können wie bis anhin als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden und reduzieren somit den steuerbaren Grundstückgewinn bei einer späteren Veräusserung einer Liegenschaft.

 

Zinsabzug

Ein Abzug für Schuldzinsen ist in Bezug auf Liegenschaften nur noch für vermietete Liegenschaften möglich. Falls sowohl vermietete Liegenschaften als auch selbstgenutzte Liegenschaften vorliegen, erfolgt eine quotale Zuordnung im Verhältnis der Vermögenssteuerwerte der vermieteten Liegenschaften zum Gesamtvermögen. Für Ersterwerber einer selbst bewohnten Liegenschaft sieht das Gesetz eine Ausnahme vor (Ehepaare CHF 10'000; übrige Steuerpflichtige CHF 5'000 im ersten Jahr nach Erwerb). Dieser Abzug vermindert sich in den Folgejahren jeweils um 10%. 

 

Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

Bei der Direkten Bundessteuer bestehen hierzu keine Abzugsmöglichkeiten mehr. Den Kantonen ist es überlassen diesen Abzug weiterhin zuzulassen.

 

Rückbaukosten

Dasselbe wie für die Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen trifft auch auf die Rückbaukosten zu.

 

Kantonale Liegenschaftssteuern auf Zweit-Liegenschaften

Es ist den Kantonen freigestellt auf überwiegend selbst genutzten Zweit-Liegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben. Damit soll insbesondere den Kantonen mit hohen Zweitwohnungsbeständen ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, um die Steuerausfälle zu reduzieren.

 

Bei einem Zinsniveau von 1% werden die Steuerausfälle durch die Reform auf ca. CHF 2,5 Mrd. geschätzt. Mit steigendem Zinsniveau reduziert sich der Steuerausfall, wenn man das System vor der Abstimmung mit dem System nach der Abstimmung vergleicht. Die beschriebene Reform tritt voraussichtlich am 1. Januar 2028 in Kraft



 
28.01.2026