AHV-Beiträge auf Vermögen

Auch wer nicht (mehr) arbeitet, muss unter Umständen AHV-Beiträge zahlen, teils in beachtlicher Höhe. Warum gerade vermögende Frühpensionierte oder Teilzeitbeschäftigte betroffen sind, erfahren Sie im Artikel.

Erwerbstätige bezahlen AHV-Beiträge auf dem Lohn bzw. dem Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Aber auch Nicht- Erwerbstätige haben in der Schweiz AHV-Beiträge zu entrich- ten. In diesem Zusammenhang können sich unter Umständen unangenehme Überraschungen ergeben.

Als Nicht-Erwerbstätige gelten Personen mit keinem bzw. ge- ringen Einkommen. Ein typischer Anwendungsfall hierzu sind frühpensionierte Personen, Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland tätigen Ehepartner oder Ehefrauen und Ehemänner von selbstständig Erwerbstätigen, welche aufgrund einer Ver- lustsituation keine Beiträge leisten. Wenn nun kein Erwerbsein- kommen mehr erzielt wird, wird für die Berechnung der AHV- Beiträge das steuerbare Vermögen als Basis herangezogen. Das relevante Vermögen berechnet sich aus dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen und dem Gesamtvermögen. Der Maximalbetrag auf Basis des so errechneten Vermögens ist bei einem Vermögen von ca. CHF 9 Mio. erreicht und löst einen maximalen jährlichen AHV-Beitrag von ca. CHF 26’000 aus.

Auch Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten unter Umständen bei der AHV als nichterwerbstätig und müssen folg- lich die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige abliefern. Unter diese Kategorie fallen Personen, die

  1. erwerbstätig sind, deren Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- beiträge an die AHV im Jahr weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag von aktuell CHF 514 betragen.

  2. nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV im Jahr weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie auf dem Ver- mögen entrichten müssten. Als nicht dauernd gilt eine Er- werbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im

Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Personen, die weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit er- werbstätig sind. Vorzeitig Pensionierte, die Verwaltungsratsmit- glied bei einer oder mehreren Gesellschaften geblieben sind, üben diese Tätigkeit beispielsweise zwar dauernd, aber nicht voll aus.

Bei erwerbstätigen Personen, die nicht dauernd voll erwerbs- tätig sind (weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit), führt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Dabei wird überprüft, ob die Beiträ- ge aus dieser Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) min- destens die Hälfte der Beiträge auf dem Vermögen betragen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich Beiträge zahlen. Die auf dem ordentlichen Einkommen bezahlten Beiträge können angerechnet werden.

Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige müssen nicht entrich- tet werden, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV dauernd und voll erwerbstätig ist und AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1‘060 entrichtet (doppelter Mindestbeitrag).

Bei hohen Vermögen kann es sich lohnen Möglichkeiten ins Auge zu fassen, um die Erhebung von AHV-Beiträgen zu ver- meiden. Für Unternehmer könnte es sich beispielsweise loh- nen, noch eine gewisse Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 50% weiterzuführen. Wir sind uns bewusst, dass dies nicht in jedem Fall möglich ist.



 
31.07.2025