Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn oder aus den freien Reserven ausgeschüttet werden. Die Generalversammlung muss die Gewinnverwendung und die Dividendenauszahlung genehmigen.
Bei einer revisionspflichtigen Gesellschaft muss vor der Dividendenauszahlung der Revisionsbericht zur Jahresrechnung vorliegen.
Im GV-Protokoll muss der Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit bestimmt sein, sofern die Dividenden nicht sofort fällig sind.
Verrechnungssteuer: Innerhalb von 30 Tagen nach der Dividenden-Fälligkeit ist das Formular 103 für AGs und Formular 110 bei GmbH’s auszustellen und der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen Im Hinblick auf die in der ESTV fortschreitende Digitalisierung werden physisch eingereichte Abrechnungen in absehbarer Zeit nicht mehr berücksichtigt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Abrechnungen über das ePortal der ESTV einzureichen, um die 30-Tage-Frist nachvollziehen zu können. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Die Verrechnungssteuer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Dividendenfälligkeit an die ESTV überwiesen werden. Es erfolgt keine Rechnung, denn die Verrechnungssteuer ist eine Selbstdeklarationssteuer. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein gesetzlicher Verzugszinsvon zurzeit 5% geschuldet.