Das Recht auf Akteneinsicht ist erfüllt, wenn die Einsicht vor Ort oder durch eine bevollmächtigte Person möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht. Wer angebotene Einsichtsmöglichkeiten nicht nutzt, kann sich später nicht auf eine Verletzung des Einsichtsrechts berufen. (Quelle: BGE 9C_473/2025 vom 18.10.2025)