Liegenschafts- und Wertschriftenhandel

Ob Liegenschafts- oder Wertschriftenhandel, schnell kann daraus eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit entstehen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel.

Wer gilt als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler?

Das ist eine Frage, die uns verschiedentlich gestellt wird und nicht einfach beantwortet werden kann, denn es kommt auf den Einzelfall an.

Im Kanton Zug wird gewerbsmässiger Liegenschaftshandel angenommen, wenn der Handel über eine blosse private Vermögensverwaltung hinausgeht. Entscheidend sind sowohl subjektive als auch objektive Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung.

Typische Indizien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel sind:

  • Häufigkeit der Transaktionen
  • Kurze Besitzdauer (Spekulationscharakter)
  • Inanspruchnahme erheblicher Fremdmittel
  • Planmässigkeit oder Systematik des Vorgehens
  • Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
  • Spezielle fachliche Kenntnisse
  • Gewinnerhöhende Tätigkeiten (z. B. Erschliessung, Überbauung)
  • Wiederanlage der Verkaufserlöse in gleichartige Anlagen
  • Beteiligungen in Personengesellschaften

In seiner Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel hat das Bundesgericht die Gewichtung der Indizien stets dem Einzelfall vorbehalten, was zu einer ausgeprägten individuellen Praxis geführt hat. Die Richtung ist dennoch klar und geht dahin, auch im nur gelegentlichen oder vereinzelten Kauf und Verkauf von Liegenschaften eine Erwerbstätigkeit zu sehen. Dies steht hingegen im Widerspruch zu der bekannten Gewerbsmässigkeit, die aus Wiederholung und Planmässigkeit der Geschäfte besteht.

Wann besteht gewerbsmässiger Wertschriftenhandel?

Auch diese Frage soll geklärt werden. Denn eine Schweizer Eigenheit stellen Kapitalgewinne auf Wertschriften des Privatvermögens dar, die in der Regel steuerfrei sind. Steuerbar werden die Kapitalgewinne erst, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Kapitalgewinne unterliegen dann der direkten Bundessteuer, den kantonalen Steuern und auch der AHV-​Beitragspflicht.

Die Steuergesetze der Schweiz enthalten keine rechtliche Definition des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Vorgehens der Steuerverwaltungen ergeben sich u.a. folgende Kriterien, welche einzuhalten sind, um Gewerbsmässigkeit im Wertschriftenhandel auszuschliessen:

  • Haltedauer der Wertschriften: üblicherweise mindestens 6 Monate
  • Transaktionsvolumen: maximal das Fünffache des Anfangsbestands innerhalb des Kalenderjahres
  • Kapitalgewinne: im Idealfall weniger als 50 % des Reineinkommens
  • Fremdfinanzierung: möglichst keine – oder Erträge übersteigen Schuldzinsen
  • Derivateinsatz: nur zur Absicherung, nicht zur Spekulation
  • Prüfung anhand der Einzelfallumstände – nicht zwangsläufig gewerblich, wenn ein Kriterium überschritten wird.

Konkret ist Gewerbsmässigkeit in der Regel im Kanton Zug (andere Kantone kennen ähnliches) auszuschliessen, wenn

  • der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis (ohne flüssige Mittel) weniger als Fr. 200'000.– beträgt,
  • jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe und Verkäufe) stattfinden,
  • der Umsatz (Käufe und Verkäufe) weniger als das Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes beträgt und
  • die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien länger als sechs Monate ist.

Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten, ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Falls mehrere Personen in einer einfachen Gesellschaft gemeinsam kaufen und verkau- fen, dürfen die oben erwähnten Bedingungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt auch für Ehegatten, sofern nicht jeder Ehegatte selbständig sein eigenes Vermögen verwaltet.

Bei Fragen empfehle ich Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um alle steuerlichen Risiken zu managen.



 
24.09.2025