Mit der AHV-Reform 21, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden neue Regeln für den gestaffelten Bezug von Vorsorgekapital eingeführt.
Hier die wichtigsten Punkte:
1. Kapitalbezüge in drei Schritten
Altersleistungen können nun in maximal drei Schritten in Kapitalform bezogen werden.
Alle Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zählen als ein Schritt.
Nach dem dritten Schritt ist nur noch ein Rentenbezug möglich.
2. Regeln für Teilpensionierung
Erster Teilbezug: Der erste Bezug muss in der Regel mindestens 20% der gesamten Altersleistung ausmachen, ausser die Vorsorgeregelung erlaubt weniger.
Dauerhafte Lohnreduktion: Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert und der versicherte Lohn entsprechend angepasst werden.
Mindestabstand: Zwischen den Teilbezügen muss mindestens ein Jahr liegen. Bei kürzeren Abständen prüft die Steuerbehörde genau, ob dafür triftige Gründe vorliegen.
3. Steuerliche Aspekte
Gestaffelte Kapitalbezüge können steuerlich vorteilhaft sein, da die Steuerprogression dadurch gemildert wird.
Vorsorgeleistungen, die über mehrere Jahre verteilt werden, senken die Steuerbelastung.
4. Kantonale Unterschiede
Im Kanton Zürich sind ab sofort drei Kapitalbezüge steuerlich zulässig, was mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen harmoniert.
In anderen Kantonen können abweichende Regelungen gelten.
Fazit:
Die AHV-Reform 21 schafft klare Vorgaben für Kapitalbezüge bei Teilpensionierung. Wer eine Teilpensionierung plant, sollte die spezifischen Regeln des jeweiligen Kantons berücksichtigen und sich über mögliche steuerliche Vorteile informieren.