Bei einem Liegenschaftenkauf kann der Anteil, der für den Erneuerungsfonds bezahlt wird, nicht als Liegenschaftskosten steuerlich in Abzug gebracht werden.
Die Situation des Klägers vor Bundesgericht, der dem Verkäufer der Stockwerkeinheit einen Betrag für dessen Anteil am Erneuerungsfonds bezahlt hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines Stockwerkeigentümers, der in den Erneuerungsfonds einzahlt. Denn die Zahlung des Käufers dient in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt dem Liegenschaftsunterhalt, erklärt das Bundesgericht. Es ist gerechtfertigt, dass zwei eigentlich identische Zahlungen steuerrechtlich ungleich behandelt werden. (Quelle: BGE 9_391/2023 vom 5.1.2024)