Mehr Spielraum bei der Bezeichnung der Begünstigten in der Säule 3a

Eine neue Gesetzesinitiative ermöglicht es, Kinder aus früheren Beziehungen bei der Vorsorge in der Säule 3a bevorzugt zu behandeln.

(Bild: freepik)

Kinder aus früheren Beziehungen können in Zukunft gegenüber der Ehegattin resp. Ehegatte oder der eingetragenen Partnerin resp. eingetragenen Partners begünstigt werden.

Worum geht es? Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsorgekapital erhalten soll. Als erstes begünstigt ist immer die überlebende Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw. der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner (erster Rang). Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital. Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner:in) und so weiter, bis es mindestens eine begünstigte Person gibt (Kaskadenordnung). Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung zurzeit nicht ändern.

Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder. Eine Aufteilung aufgrund der aktuellen Lebenssituation ist nicht möglich.

Der Bundesrat hat das Problem erkannt und möchte den Vorsorgenehmenden die Möglichkeit geben, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern, um mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung - vor allem bei Patchworkfamilien - zu erhalten. Er spricht sich nun für eine Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben.

Aber: Wenn die versicherungsnehmende Person einer Einrichtung der Säule 3a nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen (Ehegemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft im ersten Rang und Kinder im zweiten Rang).

Mit der Selbstvorsorge der Säule 3a können Erwerbstätige Einzahlungen auf eine Vorsorgeeinrichtung bei einer Bank oder Versicherung tätigen. Für Erwerbstätige mit einer 2. Säule gilt aktuell ein jährlicher Maximalbetrag von CHF 7‘056; bei Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, liegt der jährliche Höchstbetrag bei CHF 35‘280. Die gebundene Vorsorge dient dazu, das Einkommen im Alter oder bei Invalidität zu verbessern.

Das Anliegen des Bundesrates ist legitim und es folgt nun der Gesetzesänderungspro-zess in den eidgenössischen Räten, der seine Zeit in Anspruch nimmt. Zwischenzeitlich beantworten wir Ihre Fragen dazu gerne, denn die Erbfolge betrifft uns alle.



 
05.07.2024