Immer wieder gibt es Unternehmen, welche Schlupflöcher im bestehenden Konkursrecht ausnutzen, um bestehende Schulden loszuwerden und Löhne nicht bezahlen zu müssen. Dabei werden Konkursverfahren bewusst in Kauf genommen, um Verpflichtungen den Sozialversicherungen, die für einen Teil der Ausfälle aufkommen müssen, aufzubürden.
Um dem entgegenzuwirken, treten per 1. Januar 2025 unter anderem die folgenden Massnahmen in Kraft:
Personensuche im Handelsregister
Auf der Website des zentralen Firmenindexes (Zefix) werden neu die Personendaten mit den Daten der Gesellschaft verknüpft. Dadurch wird öffentlich in welcher Rechtseinheit und in welcher Funktion die gesuchte Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Mit der Personensuche können einerseits Verhaltensmuster aufgedeckt werden, andererseits soll sie eine abschreckende Wirkung auf Personen haben, welche bereits Konkursverfahren bewusst und wiederholt herbeigeführt haben.
Nichtigkeit des Mantelhandels wird ins Obligationenrecht aufgenommen
Mantelgesellschaften sind faktisch aufgelöste Unternehmen ohne operative Tätigkeiten. Das Bundesgericht hat den Handel mit solchen Gesellschaften bereits mehrfach als ungültiges Rechtsgeschäft taxiert. In der Praxis war dies oftmals nicht bekannt oder wurde bewusst ignoriert. Ab 1. Januar 2025 wird die Nichtigkeit des Mantelhandels ins Obligationenrecht aufgenommen: „Die Übertragung von Aktien bzw. Stammanteilen ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde“.
Kontrolle des Mantelhandels durch das Handelsregisteramt
Die Handelsregisterverordnung wurde so angepasst, dass die Ämter bei einem Verdacht auf Mantelhandel von der Gesellschaft die Jahresrechnung einfordern muss. Falls das Handelsregisteramt feststellt, dass die Gesellschaft überschuldet ist und weder über eine Geschäftstätigkeit noch über verwertbare Aktiven verfügt, wird die Eintragung verweigert.
Rückwirkendes opting-out nicht mehr möglich
Mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen weniger als zehn Vollzeitangestellte beschäftigt, kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden. Bis anhin galt dieser Verzicht per sofort. Neu gilt ein sogenannter opting-out-Beschluss erst für das kommende Geschäftsjahr.
Ferner sind die kantonalen Steuerverwaltungen künftig verpflichtet den Handelsregisterämtern eine Meldung zu erstatten, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat. Diese Bestimmung verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und hindert solche Gesellschaften daran, über längere Zeit ohne Buchführung tätig zu sein und so zum Nachteil ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger zu handeln.
Haben Sie Fragen? Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Audit Zug AG gerne zur Verfügung.