Rückstellung für nicht bezogene Ferien sind steuerlich nicht abziehbar

Das Bundesgericht lehnte die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für nicht bezogene Ferien ab.

Strittig vor Bundesgericht war, ob eine Rückstellung für nicht vollständig bezogene Ferien der Mitarbeitenden steuerlich anerkannt werden kann. Das Bundesgericht stellte klar, dass Rückstellungen grundsätzlich nur für im Geschäftsjahr bestehende und unmittelbar drohende Risiken zulässig sind. Stille Reserven durch Rückstellungen sind steuerlich nicht erlaubt. Ob die Rückstellung nach Handelsrecht zulässig ist, spielte dabei keine Rolle. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen, der die Rückstellung steuerlich akzeptiert haben wollte, wurde abgewiesen. (BGE 9C_192/2024 vom 3.7.2024)



 
07.11.2024