Abzug des Steueraufwandes bei Einzelfirmen

Bei Einzelfirmen ist kein Abzug des Steueraufwandes möglich.

(Foto: Tim Ulrich/Pixabay)

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und sind deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen, sie versteuern das Privat- und Geschäftsein­kom­men zusammen. Private und geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Material­einkauf usw. sind zugelassen. Auch Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen und Rück­stel­lungen sind erlaubt.

Aber im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Auf­wand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.

Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Ein­kom­men aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während der folgenden sieben Jahre mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.



01.07.2022