Spezielle Erleichterungen bei den Steuern im Kanton Zug aufgrund Corona



(Foto: MPMPix/Pixabay)

Aufgrund der Corona-Situation gelten im Bereich der Steuern u.a. folgende spezielle Erleichterungen und Vorkehrungen:

  • Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen der Privatpersonen (natürliche Personen) wird auf neu 30. Juni 2020 erstreckt.
  • Die Frist für Anträge auf Tarifkorrekturen bei den Quellensteuern wird auf neu 30. Juni 2020 erstreckt.
  • Die Zahlungsfristen für alle Steuerrechnungen aller Privatpersonen und Unternehmen werden bis zum 30. Juni 2020 erstreckt.
  • Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG‘s, GmbH‘s, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung von maximal 50% des Gewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von CHF 500‘000. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen. 

(Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Zug)



01.05.2020