Organisation von Generalversammlungen



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Bezüglich der Durchführung von Generalversammlungen weist der Bundesrat auf die bestehende Möglichkeit des Aktionärs hin, sich an der GV vertreten zu lassen, insbesondere durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und den Organ­vertreter. Betroffene Unternehmen sollen ihren Aktionären entsprechend emp­fehlen, sich an der GV vertreten zu lassen, um so die Zahl der Teilnehmer zu re­du­zieren. Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass eine GV auch ver­schoben werden kann; bei der sechsmonatigen Frist zur Durchführung einer GV handelt es sich einzig um eine Ordnungsfrist. Auch Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst werden, sind gültig. 

(Quelle: SECO)



01.05.2020