Einfluss Covid-19 auf Steuererklärung

Wie wirken sich Homeoffice und Kurzarbeit auf die auszufüllende Steuererklärung 2021 aus?

Auch im zweiten Pandemiejahr gab es weitreichende, behördlich verordnete Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen sowie zur Eindämmung des Virus. Wie im letzten Jahr wird dies einen Einfluss auf die Steuererklärung haben.
Hier die wichtigsten Antworten:

  • Der Berufskostenpauschale (3% vom Nettolohn, mind. CHF2‘000, max. CHF 4‘000 z.B. im Kanton Zug), die Fahrkosten sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können auch für das Jahr 2021 uneingeschränkt geltend gemacht werden, auch wenn der Arbeitnehmer einen Grossteil der Arbeitszeit im Homeoffice verbrachte.
  • Für Homeoffice-Equipment und Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer kann generell kein zusätzlicher Abzug geltend gemacht werden, da diese Kosten grundsätzlich inder Berufskostenpauschale abgedeckt sind.
  • Falls man aufgrund behördlicher Empfehlungen (Risikopatienten) vorübergehend mit dem Auto anstatt mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit ging, so können für diese Zeit die Kosten für das Auto zum Abzug gebracht werden.
  • Die Kurzarbeit wird im Lohnausweis vermerkt. Falls nun jemand während einiger Monate nicht gearbeitet hat, kann es sein, dass die Steuerverwaltung die Berufsauslagen kürzt.
  • Aufwendungen für Kinderkrippen bleiben auch für das Jahr 2021 abziehbar, auch wenn viele Schweizer Eltern im Homeoffice waren.

Wie in der Schweiz üblich, können sich die Regelungen von Kanton zu Kanton unterscheiden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Abzugsmöglichkeiten gegenüber der Zeit vor der Pandemie kaum verändert haben.
Spannend zu beobachten wird es sein, ob sich die Bedingungen für die Aufwendungen für Homeoffice in Zukunft verändern werden, falls sich die Arbeitsmodelle durch die Coronakrise nachhaltig wandeln.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und stehen für Fragen zur Verfügung.

Urs Henggeler, Mandatsleiter AUDIT Zug AG



01.03.2022