Mitarbeiteraktien

Wie werden Mitarbeiteraktien besteuert?

Durch Mitarbeiteraktien an der Ernte partizipieren

Die Abgabe von Aktien an Mitarbeiter als Lohnbestandteil ist ein beliebtes Instrument zur Förderung der Leistungsbereitschaft von Mitarbeitern. Falls solche Aktien zu Vorzugskonditionen abgegeben werden, ergeben sich daraus Steuer- und Sozialversicherungsfolgen.

Gemäss dem per 1.1.2021 in Kraft getretenen Kreisschreiben Nr. 37 hat die Eidg. Steuerverwaltung («ESTV») Unterschiede in der Praxis der Kantone zumindest teilweise beseitigt. Aktien, welche bei der Gründung zugeteilt werden und Aktien, welche zu Konditionen abgegeben werden, wie diese einer unabhängigen Drittpartei gewährt werden, gelten nicht als Mitarbeiterbeteiligungen.

Es wird zwischen freien und gesperrten Mitarbeiteraktien unterschieden. Bei freien Mitarbeiteraktien kann der Mitarbeiter unmittelbar über diese verfügen. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien ist über eine gewisse Periode keine Veräusserung möglich. Bei freien Mitarbeiteraktien kommt es sofort im Zeitpunkt der Zuteilung zur Besteuerung der gesamten Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Preis, zu welchem die Aktien dem Mitarbeiter abgegeben wird, während bei gesperrten Mitarbeiteraktien abhängig von der Sperrfrist eine Reduktion je nach Dauer der Sperrfrist berechnet wird.

Es stellt sich natürlich die Frage, wie der Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien an den Mitarbeiter festgelegt wird. Bei Aktien, welche an einer Börse kotiert sind, ist der Verkehrswert offensichtlich gegeben. Bei nicht börsenkotierten Papieren wird der Verkehrswert nach einer für den Arbeitgeber tauglichen Methode berechnet. In der Regel basieren solche Bewertungen auf den Ergebnissen der vergangenen 2-3 Jahren und dem vorhandenen Eigenkapital (sog. «Praktiker-Methode»). Es sind aber auch andere Bewertungsmodelle denkbar (z.B. Bewertung nach der Discounted Cash Flow Methode). Es ist zu empfehlen sich die anzuwendende Bewertungsmethode von der Steuerverwaltung mit einem Steuerruling vorab bestätigen zu lassen.

Bei sogenannten «Start-Ups» besteht die Besonderheit oft darin, dass in den ersten Jahren Verluste generiert werden. Eine der erwähnten «klassischen» Bewertungsmethoden führt dann oft zu einem äusserst tiefen Unternehmenswert oder sogar zu einem Wert von 0. Trotzdem gibt es Fälle, welche bei einem späteren Börsengang dann vom Markt viel höher bewertet werden. Falls es sich um Aktien der Gründer handelt, welche diese bei der Gründung gezeichnet haben, handelt es sich in vollem Umfang um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Andernfalls ist die Problematik komplizierter. Der Kanton Zug kennt hier – wie beispielsweise auch der Kanton Zürich – eine «5-Jahresregel».

Falls Sie Fragen zur Bewertung von Mitarbeiterbeteilungen und zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien haben, beraten wir Sie gerne.

Matthias Blom, Geschäftspartner AUDIT Zug AG



01.11.2023