Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes tritt per Januar 2025 in Kraft.

Ab 2025 gilt die Plattformbesteuerung, KMU können jährlich abrechnen, und es gibt neue Ausnahmen sowie Massnahmen gegen Steuerbetrug.

Im Juni 2023 hat das Parlament die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. Diese tritt nun per 1. Januar 2025 in Kraft.

Eines der wichtigsten Elemente der Teilrevision ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Diese Massnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Versandhandel. Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass ausländische Versandhändler, welche Waren in die Schweiz liefern, ihrer Mehrwertsteuerpflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, was zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber Schweizer Versandhändlern führt. Diesbezüglich werden nun neben den Versandhändlern auch die Plattformbetreiber in die Pflicht genommen. Neu müssen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern die über ihre Plattform abgewickelt werden. Um die neuen Regeln durchzusetzen kann die Eidg. Steuerverwaltung administrative Massnahmen ergreifen (z.B. Einfuhrverbot oder als letzte Massnahme sogar Vernichtung der Gegenstände). Die praktische Umsetzung wird für die Betreiber von Plattformen eine grosse Herausforderung darstellen.

Ab dem 1.1.2025 ist es für KMU möglich die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Wenn sich ein KMU für die jährliche Abrechnung entscheidet, muss dieses Akontozahlungen leisten, welche anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt werden. Die jährliche Abrechnung ist für Unternehmen mit einem Umsatz von maximal CHF 5 Mio. möglich.

Die für die Abrechnung nach der Saldosteuersatz-Methode anwendbaren Saldosteuersätze werden alle 7 Jahre überprüft. Bei der letzten Überprüfung hat sich ergeben, dass bei ca. 15% aller Branchentätigkeiten eine Anpassung notwendig ist.

Verschiedene Leistungen sind ab dem 1.1.2025 neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dazu gehören unter anderem folgende Dienstleistungen:

  • Die durch inländische und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen
  • Die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitexbetriebe
  • Das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen

Zudem hat die Eidg. Steuerverwaltung Massnahmen zur Betrugsbekämpfung im Bereich von Serienkonkursen eingeführt. Die Eidg. Steuerverwaltung kann von Mitgliedern der Organe von juristischen Personen Sicherheiten verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens 2 weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt somit einige Anpassungen mit sich, welche von geringerer Relevanz sind. Wichtig und sicher zu begrüssen sind die Einführung der Plattformbesteuerung und die Möglichkeit zur jährlichen Abrechnung.



 
07.11.2024