Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind verpflichtet, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV/IV zu zahlen.
Ist eine Person nicht erwerbstätig, muss sie sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Wird das vergessen, fordert das Sozialversicherungsamt den Nichterwerbstätigen auf, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV-Beitrag wird ein Verzugszins von fünf Prozent fällig.
Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger beträgt im Jahr 2020 zwischen CHF 496 und CHF 24‘800 pro Jahr, je nach Einkommen und Vermögen. Als Nichterwerbstätig gelten Frühpensionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose. Nicht betroffen sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der eine Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag, d.h. CHF 992 pro Jahr zahlt.
Als erwerbstätig gilt man mit einer mindestens 50 Prozent-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr.
Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige können von den Steuern abgezogen werden.