AHV Pflicht auch für Nichterwerbstätige



(Foto: Hans Braxmeier/Pixabay)

Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind ver­pflichtet, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Renten­alters Beiträge an die AHV/IV zu zahlen.

Ist eine Person nicht erwerbstätig, muss sie sich selbst bei der AHV anmelden und die ge­schuldeten Beiträge entrichten. Wird das vergessen, fordert das Sozial­ver­sicherungsamt den Nicht­er­werbs­­tätigen auf, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV-Beitrag wird ein Verzugszins von fünf Prozent fällig.

Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger beträgt im Jahr 2020 zwischen CHF 496 und CHF 24‘800 pro Jahr, je nach Einkommen und Vermögen. Als Nicht­er­werbstätig gelten Früh­pen­sionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Welt­­reisende und aus­ge­steuerte Arbeitslose. Nicht betroffen sind nicht­er­werbs­tätige Eheleute, sofern der eine Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindest­beitrag, d.h. CHF 992 pro Jahr zahlt.

Als erwerbstätig gilt man mit einer mindestens 50 Prozent-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr.

Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige können von den Steuern abgezogen werden.



01.07.2020