Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeitenden fristlos da dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Katzenzucht aufbaute, Katzen verkaufte und im Ausland an Ausstellungen teilnahm. Darüber hinaus benutzte er das Telefon des Arbeitgebers für seine privaten Zwecke.
Das Bundesgericht bestätigte alle Urteile der vorinstanzlichen Gerichte. Die hohen Preise für eine Katze, der zusätzlichen Leistungen wie Impfungen und Transport sowie die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten deuten auf eine berufliche Tätigkeit und nicht eine blosse Liebhaberei hin. Insbesondere die Auslandreisen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätten eine schwere Verletzung der Treuepflicht dargestellt. Die fristlose Kündigung war zulässig.
(Quelle: BGE 4A_397/2021 vom 21.9.21)