Revidiertes Erbrecht

Was ändert sich mit dem neuen Erbrecht?

Der Bundesrat hat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen werden für alle Todesfälle ab 1.1.2023 An­wendung finden. Dies unabhängig davon, ob bereits vor Inkrafttreten der Revi­sion ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.

Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Neu gilt:

  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils
  • Abschaffung des Pflichtteils der Eltern

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/des eingetragenen Partners bleibt un­ver­ändert bei ½ seines gesetzlichen Erbteils.

Nach der Erbrechtsrevision bleiben die bisherigen Testamente und Erbverträge gültig, was im Einzelfall zu heiklen Fragen führen kann. Insbesondere dann, wenn bestimmte Formulierungen in der Nachlassplanung darauf schliessen lassen, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser unter revidiertem Recht anders verfügt hätte.

Jetzt bietet sich die Gelegenheit, seine Nachlassplanung zu überdenken und anzupassen.

 

Siehe auch Grafik im audit-info vom September 2022.



01.09.2022