Der Bundesrat hat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen werden für alle Todesfälle ab 1.1.2023 Anwendung finden. Dies unabhängig davon, ob bereits vor Inkrafttreten der Revision ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.
Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Neu gilt:
Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½ seines gesetzlichen Erbteils.
Nach der Erbrechtsrevision bleiben die bisherigen Testamente und Erbverträge gültig, was im Einzelfall zu heiklen Fragen führen kann. Insbesondere dann, wenn bestimmte Formulierungen in der Nachlassplanung darauf schliessen lassen, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser unter revidiertem Recht anders verfügt hätte.
Jetzt bietet sich die Gelegenheit, seine Nachlassplanung zu überdenken und anzupassen.
Siehe auch Grafik im audit-info vom September 2022.