Verfahrensfristen von Schlichtungen

Bei Schlichtungsverfahren gelten längere Bedenkzeiten.

(Foto: Arek Socha/Pixabay)

Bei Streitigkeiten bis zu CHF 5’000 kann die Schlichtungsbehörde einen Urteils­vor­schlag  machen, wenn sich die Parteien nicht einigen. Der Vorschlag gilt als an­ge­nom­men, wenn ihn keine Partei innerhalb von 20 Tagen ablehnt.

Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche und vom Gericht festgesetzte Verfahrensfristen still. Das gilt aber nicht für Schlichtungsverfahren – die Frist läuft weiter.

Trotzdem berief sich eine Beklagte in einem Schlichtungsverfahren vor dem Bundesgericht auf diese Gerichtsferien. Denn nach Abschluss des Verfahrens wären die Fristen der Gerichte ohnehin stillgestanden, war ihre Argumentation. Das Bundesgericht gab ihr Recht und begründete das Urteil damit, dass es keinen Grund gäbe, dies nicht zu berücksichtigen. So hätten die Parteien während der Ferien mehr Bedenkzeit. (Quelle: BGE 144_ 3 404 vom 20.8.2018)



01.01.2020