Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor:
Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalversammlungsbeschluss.
Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder
verrechnet werden.
Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen.
Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.