Revidiertes Aktienrecht

Flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften - Was ist zu tun?

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Bestimmungen beim Aktienrecht. Um von der Flexibilität des neuen Rechts zu profitieren, müssen die Gesellschaftsstatuten und Reglemente geprüft und überarbeitet werden.

Mit der Revision des Aktienrechts werden per 1. Januar 2023 neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften eingeführt. So wird es ein neues Rechtsinstrument geben: Das Kapitalband. Der Verwaltungsrat kann künftig während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) verändern. Neu soll zudem das Aktienkapital auch in ausländischer Währung geführt werden können.

Existierende Gesellschaftsstatuten nutzen die Flexibilität des neuen Rechts oft nicht aus oder enthalten Bestimmungen, die dem neuen Recht nicht entsprechen. In diesem Fall ist es ratsam, die Statuten dahingehend anzupassen.

Weiter sind neu digitale Technologien bei der Durchführung von Generalversammlungen erlaubt. Generalversammlungen können per Videokonferenz, an verschiedenen Orten und selbst im Ausland abgehalten werden, sofern die Ausübung der Aktionärsrechte nicht erschwert werden.

Universalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt werden. Um virtuelle GVs und solch im Ausland durchzuführen, sollten die Statuten bereits 2022 entsprechend angepasst werden.

Ferner wurden bereits per 1. Januar 2021 im Rahmen der Aktienrechtsrevision Geschlechterrichtwerte sowie strengere Transparenzregeln für Unternehmen eingeführt, die in der Rohstoffförderung tätig sind:

  • Die Geschlechterrichtwerte verlangen, dass bei grossen börsenkotierten Unternehmen grundsätzlich beide Geschlechter mindestens zu 30% im Verwaltungsrat und mindestens zu 20% in der Geschäftsleitung vertreten sind.
  • Die Transparenzregeln im Rohstoffsektor verpflichten Schweizer Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind, Zahlungen an staatliche Stellen ab CHF 100‘000 pro Geschäftsjahr offenzulegen. Die Offenlegungspflicht gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2022.

Sollten Sie Fragen zum neuen Aktienrecht haben, sind wir gerne für Sie da und unterstützen und beraten Sie bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen.

Urs Odermatt, CEO AUDIT Zug AG



01.09.2022