Gesetzl. Revisionsstelle

Dem Revisionsrecht unterliegen Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt grundsätzlich von der Grösse des Unternehmens ab. Die gesetzliche Revisionsstelle übernimmt folgende Pflichten, Prüfungspflicht, Berichterstattungspflicht, Meldepflicht, Subsidiäre Geschäftsführungspflichten und ausserordentliche Prüfungspflichten sowie darüber hinaus untersteht die gesetzliche Revisionsstelle einer Sorgfaltspflicht, die die Geheimhaltung der Erkenntnisse verpflichtet, die über die revidierte Gesellschaft gewonnen wurden.
Eingeschränkte Revision

Für welche Unternehmen ist eine eingeschränkte Revision sinnvoll?

  • Unternehmen, die nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind
Ordentliche Revision

Die Jahresrechnung muss ordentlich revidiert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden:

  • CHF 20 Millionen Bilanzsumme
  • CHF 40 Millionen Umsatzerlös
  • 250 Vollzeitstellen

Wer wird zudem ordentlich geprüft?

  • Alle Gesellschaften die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind
  • (Opting-up) Wenn Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vereinen, dies fordern
  • Wenn die Generalversammlung oder die Statuten eine ordentliche Revision beschliesst resp. vorsehen
Opting-out

Was bedeutet dies?

  • Eine Gesellschaft kann auf die Revision verzichten, sofern die Gesellschafter die einstimmig beschliesse und die Vollzeitstellen maximal 10 betragen.
Opting-in

Was steht dahinter?

  • In der Praxis können z.B. Kreditgeber auf die Durchführung einer Revision bestehen.