Seit dem 1. Januar 2025 gilt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eine neue Meldepflicht zwischen Steuerverwaltung und Handelsregister. Reicht eine juristische Person der kantonalen Steuerbehörde keine Jahresrechnung ein, muss die Steuerbehörde dies dem zuständigen Handelsregisteramt melden, sofern die Jahresrechnung innert drei Monaten nach Ablauf der massgebenden Fristen nicht eingereicht wurde. Die Grundlage dafür bildet Art. 112 Abs. 4 DBG.
Das Handelsregisteramt wird die betroffene Gesellschaft in der Folge auffordern, entweder die bestehende Opting-out-Erklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Diese Aufforderung stützt sich auf Art. 62 Abs. 5 HRegV.
Mit der Erneuerung der Opting-out-Erklärung muss die Gesellschaft dem Handelsregisteramt erneut belegen, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erfüllt sind.
Dazu sind insbesondere einzureichen:
Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht.
Rechtlich steht dabei nicht die fehlende Jahresrechnung als solche im Vordergrund, sondern ein möglicher Organisationsmangel, insbesondere wenn weder eine Revisionsstelle eingetragen noch ein gültiges Opting-out nachgewiesen wird. Solche Organisationsmängel können dazu führen, dass das zuständige Gericht die erforderlichen Massnahmen anordnet. In letzter Konsequenz kann dies auch die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs zur Folge haben.
Für Gesellschaften mit Opting-out gewinnt die fristgerechte Einreichung der Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung damit zusätzlich an Bedeutung. Ebenso empfiehlt es sich, die Gültigkeit des Opting-outs, die zugrunde liegenden Unterlagen sowie die handelsregisterrechtliche Situation regelmässig zu überprüfen. Im Kanton Zug werden die ersten Meldungen der Steuerverwaltung an das Handelsregisteramt nach aktuellem Informationsstand im Sommer 2026 erwartet.
Die Neuerung zeigt, dass die Pflicht zur Einreichung der Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung neu auch handelsregisterrechtliche Folgen haben kann. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Jahresrechnungen termingerecht erstellt, genehmigt und eingereicht werden und dass Schreiben der Behörden zeitnah bearbeitet werden.
(Quelle: Handelsregisteramt des Kantons Zug, Newsletter 2/2026; Art. 112 Abs. 4 DBG; Art. 62 HRegV)