Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen

Liegenschaftskosten abziehen bei Totalsanierungen

(Foto: Nattanan Kanchanaprat/Pixabay)

Neues Leiturteil des Bundesgerichts:

Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsa­nierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.

Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.

Mass­gebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbe­hör­den künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzu­nehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen

  • die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
  • die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
  • den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.

(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)

 



01.09.2023