Seit dem 1.1.2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Belieben zu erhöhen oder zu senken.
Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital (bei Aktiengesellschaften CHF 100‘000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20‘000) nicht unterschritten werden darf.