Änderungen beim Lohnausweis

Ab dem 1.1. 2021 gilt es beim Ausfüllen des Lohnausweises folgendes zu beachten:

(Foto: Gert Altmann/Pixabay)

Kurzarbeitszeitentschädigung

Die Kurzarbeitszeitentschädigung (KAE) lässt sich aufgrund des summarischen Verfahrens nicht einzelnen Mitarbeitenden zuordnen. Deshalb werden die Entschädigungen nicht immer über die Lohnbuchhaltung abgewickelt. Trotzdem sind die Kurzarbeitsentschädigungen in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Nicht in allen Fällen ist dies ohne Mehraufwand möglich. Empfehlenswert ist unter Ziffer 15 „Bemerkungen“ allenfalls zusammen mit der Periode folgenden Hinweis anzubringen: „Mitarbeiter war im 2020 von Kurzarbeit betroffen“. Bildet Ihre Lohnbuchhaltung die KAE ab, sollte die Entschädigung in Ziffer 7 ausgewiesen und in Ziffer 1 als Minusposition im Sinne einer Kürzung des Lohnes dargestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist. Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.

Homeoffice-Arbeitstage

In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt.

Geschäftswagen

Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzurechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet. Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.

AHV-Nummer

Im Feld C des Lohnausweises ist die anonyme 13-stellige AHV-Nummer einzutragen. Neu kann anstelle der alten AHV- bzw. Versichertennummer das Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person aufgeführt werden.



11.02.2021