Stellenverlust kurz vor der Pensionierung

Der Verlust der Arbeitsstelle nach dem 60. Altersjahr hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge.

(Foto: pearly peach/Pixabay)

Der Verlust der Arbeitsstelle nach dem 60. Altersjahr hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge. Folgende Massnahmen sollten sofort eingeleitet werden:

 

Arbeitslosengeld beanspruchen

Ab dem 55. Alterjsahr bestehen max. 520 Tage Taggelder.

 

Überbrückungsrente einfordern

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Alters­jahres erlischt, kann ab dem 1.1.2021 eine Überbrückungsleistung bis zum ordent­lichen AHV-Rentenalter eingefordert werden (sofern kein Referendum er­griffen wird). Diese Rente erhalten nur Alleinstehende mit weniger als CHF 100'000 und Ehepaare mit weniger als CHF 200'000 Vermögen.

 

Vorbezug der AHV-Rente und des Pensionskassenguthaben

Die AHV-Rente kann bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezo­gen werden. Der Vorbezug ist mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent je vorbezogenem AHV-Rentenjahr verbunden. Beim Pensionskassen­gut­haben kann bei einem Vorbezug zwischen Rente, Kapitalbezug oder eine Kombi­nation ausgewählt werden.

 

Überweisung des Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto

Soll das volle Arbeitslosengeld bezogen werden, muss das Pensionskassen­gut­haben auf ein oder zwei Freizügigkeitskonti überwiesen werden. Der Bezug aus Freizügigkeitsstiftungen muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordent­lichen Pensionierungsalter erfolgen. Es werden keine Renten ausbezahlt, es bleibt nur der Kapitalbezug.



01.11.2020