Das Erbrecht besagt, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung durch öffentliche Beurkundung, eigenhändiges Verfassen oder mündliche Erklärung formulieren kann. Alle drei Formen unterliegen bestimmten Vorschriften, deren Missachtung zur Ungültigerklärung führen. Das Erbrecht ist durch Formstrenge geprägt, wobei eigenhändige Testamente den Willen des Erblassers sichtbar machen sollen. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende einschliesslich Datum handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben werden.
Im vorliegenden Fall verfasste die Erblasserin ein handschriftliches "Testament" ohne Unterschrift. Das Bundesgericht bestätigte, dass die handschriftliche Nennung des Namens am Anfang nicht als Unterschrift gilt. Das Bundesgericht beharrt auf den Formvorschriften und lässt das Testament ohne eigenhändige Unterschrift nicht als gültig zu.
(Quelle: BGE 5A_133/2023)