Achte Zuger Steuergesetzrevision

Deutliches Ja der Zuger Bevölkerung für achte Steuergesetzrevision im Kanton Zug.

Am 26. November 2023 hat die Zuger Stimmbevölkerung über das neue Steuergesetz abgestimmt. Bei einer Stimmbeteiligung von 42.21% wurde das achte Revisionspaket mit 72.29% Ja-Stimmen deutlich angenommen.

Die Steuervorlage, welche 2024 in Kraft tritt, sieht für natürliche Personen die folgenden drei Erleichterungen vor:

Senkung der Vermögenssteuer
Der bis Ende 2023 geltende Tarif, der seit 2001 gilt, wird mit dem achten Revisionspaket überarbeitet. Die Freibeträge für Verheiratete (bisher CHF 200‘000) und Alleinstehende (bisher CHF 100‘000) werden auf CHF 400‘000, respektive CHF 200‘000 verdoppelt. Damit sollen vor allem Personen aus der tieferen und mittleren Vermögensschicht profitieren. Darüber hinaus werden die Vermögenssteuersätze linear um 15% reduziert und die Tarifstufen gestreckt. Die höchste Tarifstufe beginnt beispielsweise neu bei CHF 750‘000 und die darauf geschuldete einfache Steuer beträgt 0.17% (bisher CHF 486‘000 und 0.2%). Die Regierung des Kantons Zug erhofft sich dadurch die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen zu können und die gesamte Vermögenssteuer zahlende Bevölkerung zu entlasten.

Glättung des Tarifbuckels bei der Einkommenssteuer
Anders als bei der Vermögenssteuer gibt es bei der Einkommenssteuer keine generelle Tarifsenkung. Vielmehr wird der bis Ende 2023 bestehende Tarifbuckel geglättet, indem die Steuersätze in gewissen Tarifstufen gesenkt werden. Dank dieser Massnahme wird der Maximalsteuersatz erst mit sehr viel höherem Einkommen erreicht. Profiteure dieser Anpassungen sind Einkommen ab rund CHF 65‘000, resp. CHF 130‘000 bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften.

Erhöhung der Kinderabzüge
Abzüge im Zusammenhang mit Dritt- und Eigenbetreuung von Kindern unter 14 Jahren wurden erheblich erhöht. Der allgemein zulässige Kinderabzug wurde auf CHF 12‘000 (teuerungsbereinigt CHF 12‘400) erhöht. Zusätzlich zum allgemein zulässigen Kinderabzug von derzeit CHF 12‘400.00 können nun entweder Drittbetreuungskosten bis maximal CHF 25‘000 oder Eigenbetreuungskosten von CH 12‘000 geltend gemacht werden. Eine Kumulation von Eigenbetreuungs- und Drittbetreuungsabzug ist nicht möglich. Wer geringere Drittbetreuungskosten als CHF 12‘000 hat, kann anstelle des Drittbetreuungsabzug den Eigenbetreuungsabzug geltend machen. Für Kinder ab dem vollendetem 15. Lebensjahr kann ein Kinderzusatzabzug von neu CHF 12‘000 (bisher CHF 6‘000) geltend gemacht werden. Somit können pro minderjähriges und volljähriges Kind in Ausbildung neu mindestens CHF 24‘400 (Kinderabzug CHF 12‘400, Eigenbetreuungsabzug CHF 12‘000) abgezogen werden. Werden die Kinder bis zum 14. Altersjahr drittbetreut, ergeben sich maximal mögliche Abzüge von CHF 37‘400 (Kinderabzug CHF 12‘400, Drittbetreuungsabzug max. CHF 25‘000).

Urs Henggeler, Partner AUDIT Zug AG



01.01.2024