Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit einem Bündel von sich ergänzenden Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen und Selbständige in Schwierigkeiten geraten:
• Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten: Damit betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskrediten von den Banken erhalten, hat der Bundesrat ein Garantieprogramm aufgegleist. Dieses Programm soll auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen aufbauen. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio. erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu CHF 0,5 Millionen von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Der Zinssatz für diesen Kredit beträgt 0,0 Prozent bis mind. 31. März 2021. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden , mit 0,5 Prozent verzinst werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Der Bundesrat rechnet damit, dass über dieses Gefäss Überbrückungskredite im Umfang von bis zu CHF 20 Milliarden vom Bund garantiert werden. COVID-Überbrückungskredite können bis 31. Juli 2020 eingereicht werden. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Hilfestellung zur Einreichung des Kreditgesuchs und eine Liste mit den Bank, die COVID-19-Kredite finden Sie auf der Website:
https://Covid19.EasyGov.swiss. Auf der gleichen Seite finden Sie auch weiterführende Informationen.
Während der Dauer der Kreditgewährung sind u.a. folgende Regeln einzuhalten (gem. Art. 6 der Verordnung):
- Der Kredit dient nicht dazu neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
- Die Ausschüttung von Dividenden sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen ist ausgeschlossen.
- Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von Aktivdarlehen vor dem 23.03.2020 ist ausgeschlossen.
- Das Zurückführen von Gruppendarlehen ist ausgeschlossen.
• Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen: Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
• Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes: Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
• Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG): Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.
(QUELLE: SECO vom 26.03.2020)