Nachlassplanung

Besteht Handlungsbedarf bei der Nachlassplanung aufgrund des geänderten Erbrechts?

(Foto: Fierz/Pixabay)

Bekanntlich tritt per 1. Januar 2023 das neue Erbrecht in Kraft. Über die Änderungen, welches dieses Gesetz mit sich bringt, haben wir bereits im November 2021 in der 86. Ausgabe des audit-info informiert. Dieser Artikel soll allfälligen Handlungsbedarf bei Ihrer Nachlassplanung aufzeigen:

  1. Pflichtteile

Neue Regelung:

  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen auf ½ ihres gesetzlichen Erbteils (vorher ¾)
  • Abschaffung des Pflichtteils der Eltern

Handlungsbedarf:

Wenn bei einer bestehenden Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Nachkommen oder Eltern auf den Pflichtteil gesetzt wurden, stellt sich die Frage, ob auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts an der bisherigen Quote festgehalten werden möchte oder die neuen Bestimmungen angewendet werden sollen. Mit einer Ergänzung der Verfügung von Todes wegen kann dieses Auslegeproblem vermieden werden.

 

  1. Meistbegünstigung des Ehegatten

Neue Regelung:

  • Räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung ein, beträgt die frei verfügbare Quote neu ½ des Nachlasses statt wie bisher 1/4. Dadurch kann ein Erblasser dem Ehegatten die Hälfte als Erbteil zuweisen und die andere Hälfte zur Nutzniessung.

Handlungsbedarf:

  • Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten muss in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorgesehen werden.
  • In bestehenden Verfügungen von Todes wegen stellt sich die Frage, ob die altrechtliche Quote oder die Bestimmungen des neuen Rechts gelten soll. Mit einer Ergänzung der Verfügung von Todes wegen kann Klarheit geschaffen werden.

 

  1. Lebzeitige Schenkungen

Neue Regelung:

  • Die Mittel zur Anfechtung von Schenkungen zu Lebzeiten durch Erbvertragsgläubiger wurden gestärkt. Dadurch soll dem «Aushöhlen» von Erbvertragsverpflichtungen zu Lebzeiten entgegengewirkt werden. Gelegenheitsgeschenke sind davon aus.

Handlungsbedarf:

  • Es empfiehlt sich einen Vorbehalt bezüglich Gelegenheitsgeschenken im Erbvertrag anzubringen und diese auch zu definieren.

 

Sollten Sie Fragen zum neuen Erbrecht haben, sind wir gerne für Sie da und beraten Sie hinsichtlich allfälligem Handlungsbedarf bei Ihrer Nachlassplanung.

 

Urs Henggeler, Partner AUDIT Zug AG



01.01.2023