Neue Pflichten des Verwaltungsrats bei Zahlungsengpässen

Nötige Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

(Foto: Andreas/Pixabay)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in der Schweiz in Kraft. Neben flexibleren Kapitalvorschriften und mehr Rechten für die Aktionäre sowie die bereits in den Vorjahren umgesetzten Transparenzvorschriften für Rohstoffkonzerne und Geschlechter-Quoten bei börsenkotierten Unternehmen bringt das neue Gesetz auch folgende zusätzliche Pflichten für den Verwaltungsrat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit
Das bisherige Aktienrecht kannte vor allem Handlungspflichten für Verwaltungsräte im Zusammenhang mit bilanziellen Überschuldungen und hälftigen Kapitalverlusten. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen für Verwaltungsräte zusätzlich ausdrückliche Pflichten bei sogenannter drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner über einen länger andauernden Zeitraum voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichten nachzukommen. Vorübergehende Liquiditätsengpässe, deren Behebung absehbar sind, stellen laut Gesetzgeber keine Zahlungsunfähigkeit dar. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ist es die Pflicht des Verwaltungsrats die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen.
Die fortlaufende Überwachung der Zahlungsfähigkeit wird optimalerweise mittels Liquiditätsplan sichergestellt, in welchem der Bestand der flüssigen Mittel den erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt wird. Der daraus resultierende Saldo zeigt auf, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist.

Massnahmen bei Zahlungsunfähigkeit
Stellt der Verwaltungsrat eine drohende Zahlungsunfähigkeit fest, muss er mit der gebotenen Eile handeln und Massnahmen ergreifen. Diese können auf kurze Frist die Aufnahme eines
Darlehens oder die Streckung von Zahlungsfristen sein. Falls notwendig, muss der Verwaltungsrat umfassendere Sanierungsmassnahmen ergreifen (Kapitalerhöhung) oder sogar ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen.

Fazit
Um heikle Haftungsfragen für den Verwaltungsrat zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Liquiditätsplan zu erstellen und regelmässig an Verwaltungsratssitzungen zu traktandieren. So können Engpässe rechtzeitig erkannt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

 

Urs Henggeler, Partner AUDIT Zug AG



01.03.2023