Offenlegungspflichten bei Stiftungen

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen.

(Foto: Arbor/Pixabay)

Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Ge­samt­betrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausge­rich­te­ten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis
  • Dienst- und Sachleistungen
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten
  • Antrittsprämien
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheite 
  • Verzicht auf Forderungen
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.



01.03.2023