Gesetz zur Lohngleichheit



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Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden müssen bis spätestens Ende Juni 2021 die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben. Ler­nende werden nicht zu den Mitarbeitenden dazugezählt.

Als Methode für die Analyse empfiehlt der Bund das bereits entwickelte Online-Tool «Logib» und/oder er wird ein kostenloses Tool zur Verfügung stellen. Als Prüf­stellen können Revisionsunternehmen oder eine Arbeitnehmervertretung be­auftragt werden. Innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleich­heits­analyse ist zu Handen der Leitung des geprüften Unternehmens ein Bericht über das festgestellte Ergebnis zu verfassen.

Privatrechtliche Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohn­gleich­heits­analyse zu informieren. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Lohn­gleich­heitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung zu veröffentlichen.

Der Gesetzgeber verzichtet auf Sanktionen in Bezug auf die Lohngleichheit. Werden anlässlich der Analyse Ungleichheiten fest­­gestellt, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Korrekturen vorzunehmen.

Das Gesetz und die dazugehörenden Verordnungen treten per 2031 aufgrund der Sunset-Klausel wieder ausser Kraft.



01.03.2020