Neue Handelsregister-Bestimmungen ab 1. Januar 2021

Bundesrat setzt neue Vorschriften über das Handelsregister auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

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Der Bundesrat setzt die neuen Vorschriften über das Handelsregister auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Einzelne Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung traten bereits per 1. April 2020 in Kraft.

Dabei geht es um folgendes:

  • Künftig wird systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.
  • Die neuen Bestimmungen sehen Erleichterungen für Gesellschaften vor. Namentlich wird die sogenannte “Stampa-Erklärung” als separater Beleg abgeschafft. Auch die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird teilweise von Formvor­schriften befreit.
  • Für das Handelsregister gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äqui­valenzprinzip. Um dies einzuhalten, werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt.
  • Zahlreiche Bestimmungen der Handelsregisterverordnung werden ins Gesetz überführt. Die revidierte Handelsregisterverordnung ist daher schlanker und beschränkt sich auf Ausführungsbestimmungen.
  • Künftig können auch bevollmächtigte Personen wie Treuhänder, Anwälte und Notare, für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen.
  • Neu werden eingetragene Personen in einer zentralen Datenbank für das Handelsregister registriert. Damit an dieser Datenbank weitergearbeitet werden kann, traten die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung bereits per 1. April 2020 in Kraft.

(Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement)



01.01.2021