Neue Verwaltungsratspflichten

Verwaltungsrat muss neu die Liquidität überwachen.

(Foto: Michael Gaida/Pixabay)

Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unüber­trag­bare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Be­sorgnis drohender Zah­lungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.

Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischen­abschlüsse besteht. Dabei dürfen die For­de­rungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.



01.01.2023