Bei Jahresabschlussarbeiten stellt sich oft die Frage, ob für Ereignisse eine Rückstellung gebildet werden muss oder ob das Ereignis als Eventualverbindlichkeit gelten soll.
Für Rückstellungen gelten folgende Kriterien kumulativ:
Rückstellungen sind erfolgswirksam zu verbuchen. Sie sind zu unterscheiden in ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Aufwendungen und müssen u.U. im Anhang erläutert werden.
Eventualverbindlichkeiten sind rechtliche oder faktische Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich erscheint, weniger als 50% Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Höhe des Mittelabflusses kann nicht verlässlich geschätzt werden. Eventualverbindlichkeiten werden nicht verbucht und erscheinen nur im Anhang des Geschäftsberichts.