Rückstellungen versus Eventualverbindlichkeiten

Diese Frage stellt sich beim Jahresabschluss.

(Foto: Michael Gaisa/Pixabay)

Bei Jahresabschlussarbeiten stellt sich oft die Frage, ob für Ereignisse eine Rück­stellung gebildet werden muss oder ob das Ereignis als Eventualverbindlichkeit gelten soll.

Für Rückstellungen gelten folgende Kriterien kumulativ:

  • es handelt sich um ein vergangenes Ereignis, d. h. vor dem Bilanzstichtag und früher,
  • der Mittelabfluss ist mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % und
  • die Höhe des Mittelabflusses ist verlässlich schätzbar.

Rückstellungen sind erfolgswirksam zu verbuchen.  Sie sind zu unterscheiden in ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Aufwendungen und müssen u.U. im Anhang erläutert werden.

Eventualverbindlichkeiten sind rechtliche oder faktische Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich erscheint, weniger als 50% Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Höhe des Mittelabflusses kann nicht verlässlich geschätzt werden. Eventualverbindlichkeiten werden nicht verbucht und erscheinen nur im Anhang des Geschäftsberichts.



01.01.2024