Die Zustellung von Gerichtsurkunden an juristische Personen gilt als erfolgt, wenn die Sendung von einer angestellten Person des Adressaten entgegengenommen wird. Diese Person braucht zur Entgegennahme dieser Gerichtsurkunden weder ausdrücklich noch stillschweigend befugt zu sein. Die Gerichtsurkunde muss auch nicht zwingend von einer zeichnungs- oder vertretungsberechtigten Person des Unternehmens entgegengenommen werden.
Diese Regeln gelten auch bei der Zustellung an den Domizilhalter. Es spielt somit keine Rolle, ob die Gerichtsurkunden tatsächlich an die zuständigen Personen der betreffenden Gesellschaft weitergeleitet werden – sie gelten als zugestellt.