In einem Urteil vom September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass ein unterzeichnetes Protokoll einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft nichts mit einem Vertrag bzw. einer entsprechenden Willensäusserungen zu tun habe.
Es ging dabei um eine Vertragsverlängerung eines Projektes. Ein Verwaltungsrat des Unternehmens war bei der Lieferantenfirma ebenfalls Verwaltungsrat. Er interpretierte den GV-Beschluss, weiterhin mit dem Lieferanten-Unternehmen zusammenzuarbeiten, als Auftragsbestätigung. Das Bundesgericht verneinte diese Interpretation. (Quelle: BGE 4A_265/2018 vom 3.9.2018)